DGUV Information 213-056 / T021
NEUE Fassung 2023 – DGUV Information 213-056 / T 021 – Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb (Merkblatt BG-RCI T021)
NEUE Fassung Oktober 2023 – Stand: Oktober 2023
DGUV Information 213-056 / T 021 – Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb (Merkblatt BG-RCI T021)
Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase und Dämpfe, ob ortsfest, transportabel, tragbar oder personenbezogen, können immer dann verwendet werden, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung für Personen und Umwelt durch die Ansammlung von toxischen Gasen besteht. Solche Einrichtungen können ein Hilfsmittel zur Gefahrenreduzierung sein, indem die Anwesenheit toxischer Gase erkannt und geeignete akustische und/oder optische Warnungen ausgegeben werden. Sie können ebenso eingesetzt werden, um spezifische Sicherheitsmaßnahmen auszulösen.
Dieses Merkblatt gibt Anleitungen für
- Auslegung,
- Erstinbetriebnahme,
- Einsatz,
- Wartung und
- Instandsetzung
von elektrisch betriebenen Geräten, die zur Detektion und Messung toxischer Gase und Dämpfe sowie von Sauerstoff in der Luft am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
Dieses Merkblatt ist eine Zusammenstellung praktischer Erfahrungen, die dem Anwender/der Anwenderin als Hilfestellung dienen sollen. Weitergehende Hinweise finden sich in der Norm DIN EN 45544-4 (VDE 0400-22-4) .
Es befasst sich mit Gaswarneinrichtungen, die im Allgemeinen bestehen können aus
-
- Gaszuführung (Diffusion oder Probenahme),
- Gaswarngerät (mit externem oder internem Sensor),
- Energieversorgung,
- Ansteuerung von nachgeschalteten sicherheitstechnischen Betriebsmitteln.
Anwendungsbereich der DGUV Information 213-056 / T 021 – Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff:
Dieses Merkblatt gilt insbesondere für Gaswarneinrichtungen, die Bestandteil eines betrieblichen Sicherheitskonzeptes sind und deren Hauptaufgabe es ist, auf die Anwesenheit eines toxischen Gases oder
Dampfes in der Luft hinzuweisen und eine Anzeige und/oder Warnung bei Anwesenheit eines toxischen Gases oder Dampfes auszugeben.
Bei Maßnahmen zur Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition gemäß § 6 der Gefahrstoffverordnung2 sind über die Inhalte dieses Merkblattes hinaus in erster Linie die Regelungen der TRGS 402 zu berücksichtigen.
Gaswarneinrichtungen, die vor Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss warnen sollen, fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich dieses Merkblatts. Eine Sauerstoffmessung kann sinnvoll sein, um das Absinken der Sauerstoffkonzentration unter die die menschliche Gesundheit beeinträchtigende Grenze zu erkennen oder wenn hohe Konzentrationen Gefahren für die Gesundheit entstehen lassen.
Bei Gaswarneinrichtungen für toxische Gase oder Sauerstoff, die nicht unter diesen Anwendungsbereich fallen, wird dringend empfohlen, die hier beschriebenen Regelungen ebenfalls anzuwenden.
Bei Gaswarneinrichtungen, die auch für brennbare Gase eingesetzt werden, sind zusätzlich die Regelungen des Merkblatts T 023 anzuwenden.