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Fachkunde zum Freimessen nach Auslösung einer Gaslöschanlage gemäß DGUV I 205-026
Nach Auslösung einer Gaslöschanlage (z.B. CO2 Kohlendioxid, Stickstoff, Argon,…), egal ob bestimmungsgemäß oder durch eine Fehlauslösung, muss der Bereich durch eine fachkundige Person freigemessen werden. Nur so können gefährliche Gaskonzentrationen erkannt werden und Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter ergriffen werden.