Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz T023

DGUV Information 213-057 / T023

NEUE Fassung 2023 – DGUV Information 213-057 / T 023 – Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb

  • NEUE Version der DGUV Information 213-057 (T 023)

  • Einsatz, Auswahl und Betrieb von Gasmessgeräten

  • Prüfung von Gasmessgeräten / Gaswarngeräten

  • Qualifikation für Anwendung und Prüfung

NEUE Fassung Oktober 2023 – Stand: Oktober 2023
DGUV Information 213-057 / T023 – Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz (Merkblatt BG-RCI T 023)

Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase und Dämpfe, ob ortsfest, transportabel, tragbar oder personenbezogen, können immer dann verwendet werden, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung für Personen und Umwelt durch die Ansammlung von toxischen Gasen besteht. Solche Einrichtungen können ein Hilfsmittel zur Gefahrenreduzierung sein, indem die Anwesenheit toxischer Gase erkannt und geeignete akustische und/oder optische Warnungen ausgegeben werden. Sie können ebenso eingesetzt werden, um spezifische Sicherheitsmaßnahmen auszulösen.

Dieses Merkblatt gibt Anleitungen für

  • Auslegung,
  • Erstinbetriebnahme,
  • Einsatz,
  • Wartung und
  • Instandsetzung

von elektrisch betriebenen Geräten, die zur Detektion und Messung toxischer Gase und Dämpfe sowie von Sauerstoff in der Luft am Arbeitsplatz eingesetzt werden.

Dieses Merkblatt ist eine Zusammenstellung praktischer Erfahrungen, die dem Anwender/der Anwenderin als Hilfestellung dienen soll. Weitergehende Hinweise finden sich in der Norm DIN EN 60079-29-2 (VDE 0400-2)1 und dem Merkblatt T 055.

Es befasst sich mit Gaswarneinrichtungen, die im Allgemeinen bestehen können aus

    • Gaszuführung (Diffusion oder Probenahme),
    • Gaswarngerät (mit externem oder internem Sensor),
    • Energieversorgung,
    • Ansteuerung von nachgeschalteten sicherheitstechnischen Betriebsmitteln.
Hinweis zur DGUV Information 213-057 / T 023 – Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz:

Dieses Merkblatt gilt für Gaswarneinrichtungen, die nach

  • den Technischen Regeln für Betriebssicherheit3 bzw. den Technischen Regeln für Gefahrstoffe• TRBS 2152/TRGS 720
    • TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 • TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 • TRBS 2152 Teil 3 und
    • TRBS 2152 Teil 4
  • der DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln“ (EX-RL) oder
  • anderen anzuwendenden Einsatz-Vorschriften
    einen notwendigen Bestandteil eines Sicherheitskonzeptes bilden.Bei Gaswarneinrichtungen für brennbare Gase, die nicht unter diesen Anwendungsbereich fallen, wird dringend empfohlen, die hier beschriebenen Regelungen ebenfalls anzuwenden.Bei Gaswarneinrichtungen, die auch für toxische Gase eingesetzt werden, sind zusätzlich die Regelungen des Merkblatts T 021 anzuwenden.